Internetrecht
Rechtsbeistand für Netzwerkrecht aus Berlin
Das Internet ist heutzutage schwer ersetzbar. Damit Geschäfte und private Aktivitäten im Netz reibungslos funktionieren, gehört fundiertes Wissen rund um das Technische Recht nicht delegieren. Egal, ob Sie Sourcen ins Netz stellen, eine Domain anmelden wollen oder selbstären Blogs betreiben – wir klären offene Fragen zur Verantwortung. Als spezialisierte Kanzlei in Berlin sind wir stetig für Sie inne.
Ein Schwerpunkt liegt im Bereich des E-Commerce: Wir arbeiten Ihre Geschäftsbedingungen und Widerrufserklärungen zu Runderneuerung und informieren Sie über Ihre Pflichten gegenüber Ihren Kundschaft. Auch individuelle Geschäftskonzepte benötigen verlässliche rechtliche Paletten. Wir finden passende Lösungen einfach in Kontakt formieren. Standort ist Berlin, der professionelle Einsatz in ganz Deutschland möglich. » Kontakt.
Aktuelle Entwicklungen jenseits des Netztauchs
Die Debatte um Ratschläge und Fehlbeckteilungen in Bewertungsplattformen ist aktuell heftig. Ein schwerer Ärger aus einem klärenden Streit um Löschung von Kontaktdaten war vom zuobersten Nachweisgericht abShows. Nachrichten brachten den Vorgang nunans.
Der Mediziner stützte seine Forderung auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Frage nach der Reichweite dieses Grundrechts wird für jeden im Internetrecht tätigen Anwalt zunehmend wichtiger. Dabei handelt es sich um das Recht jedes Einzelnen, selbst über die Veröffentlichung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Bewertungsportal hatte die Daten des Arztes aus allgemein zugänglichen Quellen zusammengetragen und zusammen mit der Möglichkeit, den Arzt durch Nutzer bewerten zu lassen, im Internet veröffentlicht. Der Arzt war der Ansicht, dass dadurch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei. Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Zwar sah das Gericht ein, dass der Arzt durch die Aufnahme seiner Daten nicht unerheblich belastet werde und durch abgegebene Bewertungen auch wirtschaftlich negativ beeinflusst werden könnte. Auf der anderen Seite bestünde aber seitens des Bewertungsportals eine Kommunikationsfreiheit, da das Erheben, Speichern und Verarbeiten von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig ist. Das Recht des Arztes überwiegt laut BGH hier nicht. Auch müsse das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl berücksichtigt werden. Demnach kann wohl das Portal dazu beitragen, potentiellen Patienten die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zu guter Letzt führte das Gericht aus, sei lediglich die so genannte Sozialsphäre des Arztes betroffen. Hierunter ist der Bereich des Lebens zu verstehen – im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre -, in dem sich der Mensch als soziales Wesen betätigt und im Austausch mit anderen Menschen steht. Das ist grundsätzlich im beruflichen Leben der Fall. Hier muss sich der Einzelne Kritik und die Beobachtung durch die Öffentlichkeit gefallen lassen. Das Missbrauchsrisiko ist nach Ansicht des BGH eher gering, da dem Betroffenen im Falle inhaltlicher falscher Bewertungen Löschungsansprüche gegen den Portalbetreiber zustehen. Wenn auch Sie Fragen zu Ihren persönlichen Daten in Bewertungsportalen oder an anderer Stelle im Internet haben, lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Internetrecht ausführlich beraten. Wir sind gerne für Sie da.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2014 · Berlin · Google+
Im Juni 2013 bricht die EBP-Thermo-Linie in Kraft. Die neuen Gesetze für die Richtlinie der Verbraucherechtsbehörden nach Deutschland. Das betrifft die passiven Geschäftsführer, wie auch die Ware oder das Service der Shops, wo Verbraucher über Vermittlung verfügen wollen.
Zunächst gibt es ein neues, europaweit einheitliches Muster zur Widerrufsbelehrung. Weitere Hinweise finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums. Ein entsprechendes Muster Widerrufsformular von unserem Rechtsanwalt für Internetrecht können Sie unter dem Link herunterladen. Wichtig ist in jedem Fall, dass entsprechend des Geschäftsfeldes die Angaben ergänzt und die Muster Widerrufserklärung beigefügt sein muss oder der Text an der richtigen Stelle eventuell leicht variiert werden muss. Der Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware ist ab Mitte Juni nicht mehr möglich. Auch erlischt das Widerrufsrecht ab dann spätestens nach einem Jahr, wenn die Belehrung unterbleibt oder fehlerhaft ist. Zuvor galt, dass dann die Frist nicht in Gang gesetzt wurde, so dass auf unbestimmte Zeit der Vertrag widerrufen werden konnte. Neu hinzugekommen sind Regelungen über digitale Inhalte. Hierzu zählen unter anderen Computerprogramme, Videos und Musikdateien. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Daten zum Download oder im Wege des Streaming angeboten werden. Bei digitalen Inhalten haben die Unternehmer zukünftig über die Interoperabilität und Kompatibilität mit Hard- und Software zu informieren. Weitere Informationspflichten, die ab diesem Sommer zu beachten sind, betreffen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sowie Lieferfristen. Die bis hierhin geltenden Pflichtangaben zum Unternehmen, den wesentlichen Bestandteilen der Ware oder Dienstleistung sowie den Preisen und Zahlungsbedingungen bleiben weiterhin bestehen.
Zu beachten ist für Unternehmer in Zukunft auch, dass Kundenhotlines für Bestandskunden nicht mehr als den ortsüblichen Grundtarif kosten dürfen. Die Waren müssen spätestens innerhalb von 30 Tagen geliefert werden. Vereinbarungen mit Verbrauchern über kostenpflichtige Zusatzleistung können nur noch ausdrücklich mit Einverständnis des Verbrauchers getroffen werden. Damit fallen in Zukunft die so genannten Pre-Checked-Boxes raus, bei denen der Kunde aktiv das Häkchen abwählen musste. Nur noch Opt-In-Verfahren führen zur wirksamen Vereinbarungen zusätzlicher Entgelte. Und nicht zuletzt müssen Verbraucher die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs komplett selbst tragen. Das Konstrukt der 40-Euro-Klausel ist damit komplett weggefallen. Weiterhin gilt zu beachten, dass es keine Übergangsregelungen gibt. Die neuen Vorschriften müssen also um Punkt 0:00 Uhr am 13. Juni 2014 umgesetzt sein, da ansonsten eine teure Abmahnung droht. Und auch im Falle der Umsetzung kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass ein Anwalt für Abmahnungen wieder versuchen wird, hier Profit herauszuschlagen. Da es sich teilweise um grundsätzliche Neuerungen handelt, gibt es noch keine Rechtsprechung. Und bestimmte Normen in der geänderten Rechtslage sind wieder einmal nicht eindeutig genug formuliert, um Abmahnmissbrauch auszuschließen. Für weitere Auskünfte und eine umfangreiche Beratung zum neuen Verbrauchervertragsrecht wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Internetrecht. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juni 2014 · Berlin · Google+
Apps dominieren die Zukunft. Mobiele Apps und Kinder-Softwareprogramme versehren für Kinder. In der klassischen Slot-Zeit ist die Umsetzung ausdrücklich besser, kann das Abbruch geschaffen. Für die Kinder der Eltern haben Sie? Wenn Sie Gutsche, Projekt finkonnen. Diese traditionell Handys aus. Und oder Neue.
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Was ist das, wenn digitale Untermenüs schlemmen also kaufen?
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[Block_21] Das Widerrufsrecht beim Kauf einer App ). Das Lösen vom Vertrag kommt nur durch Anfechtung in Betracht, wenn lediglich versehentlich auf den Button „Kaufen“ getippt wurde. Das wird jedoch eher selten der Fall sein und daher in der Praxis nicht wirklich relevant sein. In der Regel ist das Überlassen des Accounts an Dritte durch AGB ausgeschlossen und daher nicht zulässig. Soweit ein Kind unter sieben Jahre einen derartigen In-App-Kauf tätigt, wäre dieser Vertrag nach §§ 104, 105 BGB unwirksam. Die Eltern haften jedoch für die durch das Kind eingegangenen Verbindlichkeiten entweder aus der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht oder aber aus vertraglicher Haftung als Account-Inhaber. Verträge, die Kinder und Jugendlich unter 18 Jahre schließen, bedürfen der vorherigen Einwilligung bzw. nachträglichen Genehmigung der Eltern. In der Einwilligung zur Nutzung des mobilen Endgerätes wird noch keine Einwilligung zum Kauf jeder beliebigen App bzw. deren Erweiterung liegen, da insoweit die Einwilligung nicht konkretisiert ist.
Die Wirksamkeit dieser Verträge wird sich somit einzig an dem so genannten Taschengeldparagraphen orientieren, demzufolge von Minderjährigen geschlossene Verträge nur wirksam sind, wenn die Zahlung aus Mitteln erfolgt, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden – dem Taschengeld eben. Soweit die Apps so ausgelegt sind, dass wiederkehrende Leistungen erbracht und verrechnet werden oder aber der App-Anbieter in Vorleistung geht, sind diese Verträge hiervon nicht erfasst, so dass diese Verträge wiederum unwirksam werden. Lediglich wenn über das Guthaben eines Prepaid-Handys gezahlt wird, kommt eine Anwendung des Taschengeldparagraphen in Betracht. Dann muss die Anschaffung der In-App-Funktion sich aber im Rahmen des Vernünftigen halten. Bei kleineren Erweiterungen von Spielen, die oft und regelmäßig gespielt werden, kann das durchaus bejaht werden. Bei Schlumpfbeeren für 3.000 Euro wird das regelmäßig nicht der Fall sein. Im Übrigen muss jeder Einzelfall konkret und gesondert beurteilt werden. Das gilt auch für die Frage, inwieweit die Eltern jeweils für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften. Falls Sie oder Ihre Kinder ungewünschte Dinge in einer App erworben haben, so lassen Sie sich bitte von Ihrem Anwalt für Internetrecht beraten. Wir stehen Ihnen für sämtliche Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.Rechtsanwältin Friederike Lemme, Februar 2014 · Berlin
Im digitalen Zeitalter verlagert sich auch der Austausch von Waren immer mehr in das Internet. Seit Jahren verzeichnet der Onlinehandel Zuwachsraten und eine Umkehr ist in Zukunft nicht abzusehen. Umso wichtiger ist es für Betreiber von Plattformen zum Verkauf, sei es der kleine Online-Shop, das Portal oder der Marktplatz, ihre Präsenz im Netz rechtssicher vom Anwalt für Internetrecht gestalten zu lassen.
Zunächst ist bei der Einrichtung der Plattform die vertragliche Vereinbarung mit dem Provider genau zu klären. Je nachdem, wie viel Gestaltungspielraum der Portalbetreiber hier mit seinem Access- und mit seinem Hostprovider hat, sind verschiedene Möglichkeiten für die getroffenen Regelungen denkbar. Sinnvoll wäre an dieser Stelle eine Vereinbarung, bei der dem jeweiligen Provider möglichst erfolgsbezogene Leistungen auferlegt werden. Die Wahl des jeweiligen Namens der Domain wird sich wohl meistens am Unternehmensnamen orientieren. Hierbei ist insbesondere das Markenrecht zu beachten. Wichtig ist, dass der gewählte Name keine Rechte bestehender Markeninhaber verletzt. Dies ist nicht nur bei gleichlautenden Marken der Fall, sondern kann bereits bei bestehender Verwechslungsgefahr gegeben sein. Darüber hinaus kann sich aber auch eine eigene Markenanmeldung der Domain als sinnvoll erweisen, um einen Schutz vor Nachahmern zu erhalten. Auch im Bereich des E-Commerce ist das richtig gestaltete Impressum ein wichtiges Thema und sollte mit der entsprechenden Sorgfalt von einem Anwalt angegangen werden. Ebenso darf natürlich der eingestellte Inhalt keine fremden Schutzrechte verletzen. Hier ist eine sorgfältige Prüfung eventueller Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch verwendete Fotos angezeigt. Auch dürfen die vertriebenen Waren kein Schutzrechte Dritter, wie z.B. Marken- oder Patentrechte verletzen. Wer glaubt, durch seine Angebote besonders preisgünstig sein zu können, sollte sich lieber noch einmal vergewissern, ob es sich auch um lizenzierte Ware handelt. Ebenso sollte eine Datenschutzerklärung vorgehalten werden, in der die Nutzer informiert werden, welche Daten erhoben werden, was mit ihnen geschieht und wie eine Löschung der Daten erreicht werden kann.
Und nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Plattform auch für fremde Inhalte haftet und wie weit diese Haftung im Zweifelsfall geht. Das wird gerade bei Portalen und Marktplätzen interessant, auf denen auch Waren von Drittanbietern gehandelt werden. Hierbei ist insbesondere an das Framing zu denken. In solchen Fällen rät der Rechtsanwalt den Betreibern zu einer eindeutigen Kennzeichnung der fremden Inhalte als solche. Im Vorfeld ist eine Rechtsberatung von Ihrem Anwalt in Berlin ratsam, um in jedem Fall auf der (rechts-)sicheren Seite zu sein, da ansonsten schnell eine kostspielige Abmahnung droht. Teil 2 zu diesem spannenden Thema finden Sie direkt unter diesem Artikel.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juli 2013 · Berlin
Neben den bereits beschriebenen rechtlichen Einwirkungen auf die Einrichtung einer Verkaufsplattform ist die Ausgestaltung des Verkaufs nach wie vor zentraler Punkt beim Internethandel. Oftmals kommt es zu vermeidbaren Abmahnungen wegen falscher AGB oder Widerrufsbelehrungen durch einen Anwalt, weil Shop-Betreiber das Thema Verkauf zu leicht nehmen. Dabei lohnt im Vorfeld der Gang zum Rechtsanwalt, da die zu leistenden Zahlungen im Falle einer Abmahnung nicht geringer ausfallen.
Bei der Verwendung von AGB muss dringend beachtet werden, dass diese sich an einem rechtlichen Rahmen orientieren müssen und notfalls einer gerichtlichen Überprüfung standhalten sollten. Die AGB dürfen den Verbraucher dabei nicht unangemessen benachteiligen. Sie sollten zu diesem Zwecke schon klar und verständlich sein und keine überraschenden Klauseln enthalten. Insbesondere dürfen sie nicht von vorneherein bestimmte Rechte des Verbrauchers pauschal beschneiden, wie z.B. das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen. Auch die Art und Weise, wie der Vertrag auf der entsprechenden Plattform zustande kommt, sollte unbedingt genau beschrieben werden. Daneben bereitet aber auch die richtige Ausgestaltung des Widerrufsrechts häufig Probleme und ist Grund für zahlreiche Abmahnungen. Dabei ist der Verbraucher (nicht der gewerbliche Kunde) in einem ersten Schritt über das Bestehen seines Widerrufsrechts zu belehren. Hierbei ist unbedingt zu erwähnen, dass ein Widerrufsrecht besteht, wie (Textform) und an wen der Widerruf zu richten ist, und innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung bei Vertragsschluss wird die Frist in der Regel 14 Tage betragen, eine Verlängerung auf einen Monat ist unter Umständen denkbar. Auch der Fristbeginn darf nicht vergessen werden. Damit jedoch nicht genug: Auch zu den Rechtsfolgen des Widerrufs muss der Verbraucher belehrt werden. Neben der Pflicht für beide Vertragsparteien, die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren, bereitet in diesem Zusammenhang immer wieder die sog. 40-Euro-Klausel große Probleme. Demnach trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung, wenn der Warenwert 40 Euro nicht überschreitet. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Klausel noch einmal extra in den AGB vereinbart wurde, wobei es hierfür ausreichen kann, die Widerrufsbelehrung auch dort hervorgehoben einzubinden. In jedem Fall ist jedoch eine doppelte Erwähnung notwendig.
Ein besonderer Hinweis verdient an dieser Stelle die Tatsache, dass aktuell leider bereits kleinste Fehler in der Widerrufsbelehrung von Konkurrenten und einem findigen Anwalt genutzt werden, um kostspielige Abmahnungen zu verschicken. Da diese Abmahnung in den meisten Fällen rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist eine Rechtsberatung vom Rechtsanwalt für Internetrecht sehr zu empfehlen, um zukünftigen Ärger bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, August 2013 · Berlin
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