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Wettbewerbsrecht

Von Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin

Neben dem Kartellrecht umfasst dieser Begriff vor allem das klassische Wettbewerbsrecht. Es geht dabei um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und um die Erhaltung eines freien Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern. Marketing wird heutzutage immer gezielter und spezialisierter eingesetzt, wobei gerade der Bereich Social Media zunehmend an Gewicht gewinnt. Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite bleiben, begleitet Sie Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht bei der Entwicklung Ihrer Marketingstrategie und berät Sie in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen, insbesondere rund um die sozialen Medien. Ein zentrales Instrument des Wettbewerbsrechts ist die Abmahnung. Die Anwälte unserer Kanzlei in Berlin verteidigen Sie gegen Abmahnungen und setzen zugleich Ihre eigenen Rechte wirksam gegenüber Wettbewerbern durch. Ein weiterer wichtiger Bestandteil unserer anwaltlichen Tätigkeit ist das Markenrecht. Hier stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre Marke und ihren wirksamen Schutz beratend zur Seite. Wir übernehmen die Anmeldung Ihrer Marke und vertreten Sie gerne in allen Belangen bei Markenrechtsverletzungen. Zudem beraten wir Sie zu Lizenzverträgen und erstellen diese auch für Sie, damit Ihre Marke vollen und wirksamen Schutz genießen kann.

Aktuelles zum Wettbewerbsrecht

Das Widerrufsrecht beim Kauf einer App (Wettbewerbsrecht) – Unter Wettbewerbsrecht wird ganz allgemein die gesetzliche Regulierung marktwirtschaftlichen Handelns durch den Gesetzgeber verstanden. Dazu zählen auch Bestimmungen zum Verbraucherschutz, an die sich Gewerbetreibende halten müssen. Eine solche Bestimmung ist die Einräumung eines Widerrufsrechts. Im heutigen Zeitpunkt sind die technischen Entwicklungen der Gesetzgebung jedoch meist voraus. So verhält es sich auch bei der rechtlichen Beurteilung von Apps.

Nach einhelliger Auffassung sind Apps Software im rechtlichen Sinn. Da Apps jedoch ausschließlich über App-Stores vertrieben werden, findet ein Verkauf auf einem physischen Datenträger nicht statt. Damit stellt sich die rechtlich spannende Frage, nach welchen Regeln ein solcher Verkauf einzuordnen ist. Die App wird durch Übertragung, also im Wege der Fernkommunikation, auf das mobile Endgerät eingespielt. Folglich sind die Vorschriften des Fernabsatzrechts der §§ 312b BGB ff. anzuwenden. Anders als beim physischen Erwerb von Waren steht dem Verbraucher aber kein Widerrufsrecht zu. Er kann also keine App installieren und nach zwei Wochen sein Geld zurückfordern. Auch bei einem Download herkömmlicher Software bleibt das ausgeschlossen: Wegen ihrer Eigenschaften sind Software und Apps für eine Rücksendung, wie sie bei der Ausübung des Widerrufsrechts üblicherweise verlangt wird, nicht geeignet. Verhindert werden soll vor allem, dass der Verbraucher weiterhin von der gelieferten Ware profitiert, obwohl er die Gegenleistung zurückerhalten hat. Steht dem Käufer einer App kein Widerrufsrecht zu, muss er folglich auch nicht über Widerrufsrechte belehrt werden.

Das wird sich jedoch bald ändern. Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre geltenden Gesetze im Bereich des Verbraucherschutzes anzupassen. Danach besteht nur dann kein Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher beim Kauf der App oder beim Download von Software vor dem Start der elektronischen Lieferung ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert. Betreiber von App-Stores müssen ihre Stores dann so ausgestalten, dass ein Abruf nur nach einer solchen Zustimmung möglich ist. Technisch dürfte das kein großes Problem darstellen. Verbraucher müssen sich in Zukunft wohl daran gewöhnen, noch ein Häkchen mehr zu setzen. Für Fragen rund um den rechtlichen Rahmen beim Erwerb einer App wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin.

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Berlin: Friederike Lemme, September 2013

Werbung mit Kundenbewertungen (Wettbewerbsrecht) – Werbung für Produkte und Dienstleistungen mit Hilfe von Kundenmeinungen und Bewertungen ist in der Marketingbranche beliebt. Wer solche Instrumente einsetzt, sollte jedoch darauf achten, dass negative Bewertungen – ob auf der eigenen Webseite oder in Bewertungsportalen – nicht einer ungerechtfertigten Zensur zum Opfer fallen. Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass das Zurückhalten unliebsamer Bewertungen irreführende Werbung und damit unzulässig ist. Dem zugrunde liegenden System wurde eine Sterneskala genutzt, auf der fünf Sterne die Bestnote bezeichneten. Positive Bewertungen flossen sofort in das Gesamtergebnis ein, wohingegen neutrale und negative zunächst zurückgehalten wurden; erst nach einer Prüfung berücksichtigte man sie – wenn überhaupt – mit Zeitverzögerung. Dadurch wurde das Gesamtergebnis jedoch so stark verzerrt, dass positive Stimmen unverhältnismäßig ins Gewicht fielen und der potenzielle Kunde ein falsches Bild erhielt. Genau darin liegt die Irreführung, die das Gesetz nicht duldet.

Kundenmeinungen, die nicht ausschließlich positiv ausfallen, sind genauso zu berücksichtigen wie überwiegend zustimmende Äußerungen. Andernfalls droht inzwischen eine kostspielige Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Der hier zitierte Fall stammte zwar aus der Gesundheitsbranche, auf die grundsätzlich das HWG anwendbar ist; dennoch dürfte der Tatbestand auch unter das Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG fallen. Somit sind alle Branchen aufgefordert, ihre Bewertungsformen im Internet gründlich zu überprüfen. Auch beleidigende Inhalte dürfen nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Vielmehr genügt es, den beleidigenden Teil der Äußerung zu schwärzen, so dass eine Veröffentlichung insgesamt möglich bleibt. Wer Kundenbewertungen zu seinen eigenen Gunsten manipulieren möchte, sollte also höchste Vorsicht walten lassen. Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin berät Sie hierzu gerne.

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Berlin: Friederike Lemme, Juni 2013

Ein richtiges Ja sagen – die Voraussetzungen für die Einwilligung in den Erhalt von Werbemails (Wettbewerbsrecht) – Spam nervt. Dennoch darf das Interesse der Marketingbranche an kostengünstiger und effizienter Werbung nicht außer Acht gelassen werden. Um beide Anliegen unter einen Hut zu bringen, regelt das UWG, unter welchen Voraussetzungen Werbemails versendet werden dürfen. Grundsätzlich zulässig ist dies nur, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Fehlt sie, liegt eine unzumutbare Belästigung vor, gegen die sich der Spam-Empfänger gegebenenfalls mit einer Abmahnung – etwa durch einen Rechtsanwalt – zur Wehr setzen kann. Doch welche Voraussetzungen sind an eine wirksame Einwilligung zu knüpfen?

Zunächst muss die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden. Aus der bloßen Angabe einer E-Mail-Adresse lässt sich also nicht schließen, dass der Empfänger Werbemails erhalten möchte. Er muss seinem Einverständnis zweifelsfrei zustimmen, und zwar selbst durch einen positiven Handlungsakt. Formulare, in denen ein Häkchen für die Einwilligung bereits voreingestellt ist, führen daher nicht zu einer wirksamen Einwilligung: Ein Einverständnis kann nicht abgeleitet werden, wenn der Empfänger eine schon abgehakte Checkbox nicht deaktiviert hat. Ebenso wenig kann die Einwilligung wirksam zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Sie sollte etwa nicht in Textpassagen oder im Fließtext von AGB versteckt oder an den Vertragsschluss als solchen geknüpft werden. So erteilte Einwilligungen sind unwirksam, und die daraufhin versandte Werbemail stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Des Weiteren muss die Einwilligungserklärung klar formuliert und transparent sein. Aus ihr sollte zudem hervorgehen, welches Unternehmen für welches Produkt wirbt, denn eine Einwilligung gilt nur für den konkreten Einzelfall. General-Einwilligungen sind demnach stets unwirksam.

Und zu guter Letzt gilt: Einwilligungen besitzen keine unbegrenzte Gültigkeit. Die Werbung sollte in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der erteilten Zustimmung verschickt werden. Wie weit dieser Rahmen reicht, beurteilen die Gerichte in Deutschland allerdings unterschiedlich. Nach den Entscheidungen der Landgerichte aus München und Berlin können Einwilligungen nach anderthalb beziehungsweise zwei Jahren ihre Wirksamkeit bereits verloren haben. Es lohnt sich daher in jedem Fall, sich von Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin beraten zu lassen, um sich nicht unnötig dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Berlin: Friederike Lemme, März 2013

Double-Opt-In – E-Mail-Werbung, aber richtig (Wettbewerbsrecht) – Inzwischen ist allgemein bekannt, dass das unaufgeforderte Zusenden von E-Mails, die das eigene Unternehmen bewerben, nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist. Solche E-Mails gelten als Spam und haben schnell eine teure Abmahnung zur Folge. Verbraucher müssen sich daher ausdrücklich dafür entscheiden, wenn sie Newsletter und andere Werbemails erhalten möchten. Dies geschieht üblicherweise durch das Setzen eines Häkchens und das Anklicken eines Links. Dieses Verfahren wird Opt-In genannt. Dabei besteht jedoch die große Gefahr, dass bei der Anmeldung schlicht beliebige Kontaktdaten angegeben werden. So können Werbemails auch an Dritte verschickt werden, die diese nie bestellt haben. Auch daraus können kostspielige Abmahnungen resultieren, denn auf das Verschulden des Werbenden kommt es nicht an.

Aus diesem Grund hat sich das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren etabliert. Wer sich für einen Newsletter eingetragen hat, erhält danach eine E-Mail und muss durch Anklicken eines Bestätigungslinks nochmals ausdrücklich erklären, dass er sich tatsächlich selbst für die Werbung angemeldet hat. Erst diese Bestätigung macht die Aufnahme in die Registrierungsliste wirksam, so dass unerwünschte und daher unbeantwortete E-Mails unberücksichtigt bleiben. Wegen dieser doppelten Bestätigung galt das Verfahren lange als vorbildlich in puncto Verbraucherschutz. Kürzlich hat jedoch das OLG München entschieden, dass bereits das Zusenden der Bestätigungsmail nach einem Eintrag, zum Beispiel in einen Newsletter, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, weil schon diese E-Mail allein als unzulässige Werbung einzuordnen ist. Das schafft Unsicherheit, betrachtete doch die bisherige Rechtsprechung einschließlich des BGH dieses Verfahren als rechtskonform. Ob sich die Auffassung des OLG München durchsetzen wird oder der BGH die Entscheidung aufhebt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation und Speicherung der eingeholten Einwilligungen, auf die sich Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht gegebenenfalls berufen kann.

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Berlin: Friederike Lemme, Januar 2013

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