Urheberrecht
Ihr Anwalt für Urheberrecht in Berlin berichtet
Geistige Eigentumsrechte sind immer dann betroffen, wenn es um den Schutz einer nicht-alltäglichen Geistesleistung geht. Egal, ob Sie Sauerkraut über einen Notenständer hängen („Sauerkrautpartitur“, Joseph Beuys) oder es sich nur um ein Foto, Film, ein Musikstück oder Software handelt. Wir beraten Sie ganzheitlich im Bereich Urheberrecht. Der zuständige Anwalt in Berlin hilft, wenn es um die Verwertung und den Schutz Ihrer Rechte geht und erstellt für Sie die passenden Lizenz- und Verwertungsverträge. Ebenso unterstützt Sie der Rechtsanwalt für Urheberrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte an Ihrem geistigen Eigentum. Umgekehrt berät und vertritt Sie der kompetente Anwalt unserer Kanzlei in Berlin auch, wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Da wir das Geschäftsmodell der Massenabmahnkanzleien ablehnen, ist es uns ein besonderes Anliegen, den Opfern jener Massenabmahnungen, die hauptsächlich der Umsatzmaximierung der Anwälte dienen, rechtlich im Urheberrecht Beistand zu leisten.
Urheberrecht Aktuell
Das soziale Netzwerk Facebook hat inzwischen weltweit wohl über 1,3 Milliarden Nutzer. In Deutschland hat mittlerweile jeder dritte Bürger einen Facebook-Account. Viele von ihnen posten, teilen und kommentieren eingestellte Fotos. Doch die in den betroffenen Rechtsgebieten tätigen Rechtsanwälte müssen feststellen, dass sich kaum einer Gedanken macht, wie der Umgang mit Fotos bei Facebook im Urheberrecht zu bewerten ist.
Sofern der Nutzer sein eigenes Foto hochlädt, ist dies rechtlich unbedenklich, da er als Urheber dieses Fotos das alleinige Nutzungsrecht hat und demzufolge auch darüber entscheiden kann, wann es wo veröffentlicht werden soll. Ist der Nutzer nicht Urheber des Fotos, sollte er es auch nur auf seiner Timeline posten, wenn er die Zustimmung des Urhebers hierfür hat. Andernfalls besteht das Risiko durch einen Anwalt oder eine Kanzlei abgemahnt zu werden. Anders gestaltet sich jedoch die Frage, wenn Dritte auf der Timeline Fotos posten, von denen sie weder die Urheber sind noch die Erlaubnis zur Veröffentlichung haben. Ein Rechtsanwalt für Urheberrecht kann klären, ob der Nutzer für das Verhalten Dritter haftbar gemacht werden kann. Dies wird man wohl dann verneinen können, wenn der Nutzer keine Kenntnis von der Rechtsverletzung des Dritten hatten. Dann hat er auch nach deutschem Recht nicht für die Handlungen anderer einzustehen. Weiß der User jedoch, dass das von einem Dritten auf seiner Timeline gepostete Foto Urheberrechte verletzt, so ist er zur Löschung des Posts nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet. Löscht er es dann trotz Kenntnis nicht, so kann er als Störer für den fremden Post verantwortlich gemacht werden.
Problematisch wird es dann, wenn Bilder über die Funktion des „Teilens“ weiterverbreitet werden. Hier ist für den einzelnen Nutzer oft nicht erkennbar, ob das Einverständnis des Urhebers vorliegt oder nicht. Im Zweifelsfall ist diese Frage zu verneinen. Nur dem Urheber eines Fotos steht das Recht zur Bestimmung des Verbreitungskreises zu. Wenn also der Freund beschlossen hat, sein Urlaubsfotos mit seinen Freunden zu teilen, kann daraus nicht gefolgert werden, dass er damit auch gleichzeitig sein Einverständnis gibt, dass seine Freunde es wiederum mit ihren Freunden teilen und somit weiterverbreiten. Auch werden oftmals Zeichnungen und Fotos geteilt, von denen gar nicht klar ist, wer sie zu welchen Bedingungen veröffentlicht hat. Hier kann sich der Nutzer, der diese Bilder weiter teilt, nicht darauf berufen, auch sein „Vorgänger“ hätte bereits eine Urheberrechtsverletzung begangen. Denn jede einzelne Veröffentlichung ist eine eigene Rechtsverletzung und kann daher u.a. durch einen Anwalt abgemahnt werden. Auch über die Facebook-AGB, die von einigen deutschen Gerichten bereits als unwirksam erachtet wurden, wird sich im Zweifelsfall wohl keine Lizenz zum Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ableiten lassen. Wir empfehlen Ihnen daher eine qualifizierte Rechtsberatung durch Ihren Anwalt für Urheberrecht. Für alle Fragen rund um das Thema Facebook und Urheberrecht sind wir als Ihr Rechtsanwalt in Berlin der richtige Ansprechpartner.
Rechtsanwalt für Urheberrecht: Anwältin Friederike Lemme, November 2014
Im Oktober 2013 ist das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft getreten. Neben Regelungen zum Wettbewerbsrecht sieht es auch Änderungen des Urheberrechts vor. Insbesondere sollen durch diese Änderungen Missstände im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen, gerade im Bereich des Filesharings, beseitigt werden. Daher sind nunmehr bestimmte inhaltliche Anforderungen in Abmahnungen von Verbrauchern bei Urheberrechtsverletzungen einzuhalten.
Im Grundsatz ist eine Abmahnung ein sinnvolles Instrument, um als Inhaber von Urheberrechten einen Rechtsverletzer außergerichtlich aufzufordern, die rechtsverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Das Gesetz stellt nun seit Oktober letzten Jahres bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit und den rechtlichen Folgen einer unwirksamen Abmahnung, die es in der Form bisher noch nicht gab. Dem Abgemahnten soll so die Überprüfung der geltend gemachten Forderung erleichtert werden. Als Mindestanforderungen sind nunmehr Name oder Firma des Verletzten anzugeben, die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln sowie genau anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, soweit in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist. Eigentlich sollte es sich bei diesen Angaben um Selbstverständlichkeiten handeln, die keiner gesonderten gesetzlichen Regelung bedürften. Es hat sich in der vergangenen Zeit jedoch leider erwiesen, dass Abmahnkanzleien in ihrer Praxis nicht die nötige Transparenz an den Tag gelegt haben und so Verwirrung bei den Verbrauchern gestiftet haben. Auch die Praxis, große Summen als pauschales Vergleichsangebot in einer Abmahnung zu fordern und dies dann als großzügiges Entgegenkommen darzustellen, dürfte damit ein Ende haben. Dem Verbraucher soll durch die Aufschlüsselung der geforderten Zahlung bewusst werden, welche Kosten im Falle eines Prozesses auf ihn zukommen werden, so dass er beurteilen, ob es sich tatsächlich um ein großzügiges Angebot oder doch bloß wieder um Abzocke handelt. Inwieweit die in der Abmahnung geforderten Rechtsanwaltskosten nun auch einer gesetzlichen Deckelung unterliegen, ist bereits in einem Artikel vom November 2013 dargestellt worden (siehe Artikel unten: „Privatkopie – Mythos und Wirklichkeit“). Auch die notwendige Erläuterung, inwieweit die vorgefasste Unterlassungserklärung von der rechtlich notwendigen Unterlassungsverpflichtung abweicht, dient dazu, den Abgemahnten davor zu bewahren, sich leichtfertig zur unnötigen Übernahme von Kosten zu verpflichten oder gar ein Anerkenntnis abzugeben, von dem er sich nicht mehr lösen kann. Die allzu weit vorformulierten beigefügten Erklärungen sollten die angeblichen Ansprüche der Massenabmahner sichern. Oftmals wurden die ohnehin durch eine Abmahnung verschreckten Verbraucher dadurch einfach überrumpelt. Durch die nunmehr eingeführte Aufklärungspflicht sollte für ausreichend Transparenz gesorgt sein. Des Weiteren können nun nach der Neuregelung im Falle einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung als Schadensersatz vom Abmahner erstattet verlangt werden. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn es für den Abmahner zum Zeitpunkt der Abmahnung erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war. Damit sollen die Fälle ausgenommen werden, in denen sich erst später herausstellt, dass z.B. im Falle einer Abmahnung wegen Filesharings der ermittelte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Inwieweit diese Vorschrift in der Praxis tatsächlich zum Tragen kommen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Es ist nicht auszuschließen, dass hierum in Zukunft noch erbittert gestritten wird.
Zu guter Letzt wurde mit dem neu eingeführten § 104a UrhG auch festgelegt, dass natürliche Personen, die die Urheberrechtsverletzung nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit begangen haben, nur an ihrem Wohnort verklagt werden können. Damit soll zukünftig verhindert werden, dass sich die renommierten Abmahnkanzleien die Gerichte mit einer für sie günstigen Rechtsprechung aussuchen können. Und auch wenn der Abgemahnte oder ein Zeuge für ihn persönlich vor Gericht auftreten soll, so schreckt in Zukunft nicht mehr eine unter Umständen weite Reise nach München vor einer gerichtlichen Verteidigung ab. Wenn auch Sie wegen Filesharing oder anderer Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurde, können Sie sich jederzeit gerne vertrauensvoll an uns wenden. Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Rechtsanwalt für Urheberrecht: Anwältin Friederike Lemme, März 2014
Von einer Privatkopie hat fast jeder schon einmal gehört. In welchem Umfang es aber tatsächlich zulässig ist, im privaten Bereich Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zu erstellen, ist oftmals unklar. Nach dem Urheberrechtsgesetz gilt im Grundsatz, dass einzelne Kopien durch natürlich Personen zum privaten Gebrauch zulässig sind, soweit keine gewerblichen oder sonstigen Erwerbszwecke damit verfolgt werden. Eine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ist damit nicht gestattet. Die Privatkopie ist nur in der Familie oder im Freundeskreis zulässig. Auch dürfen die Vorlagen nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
An diesem Punkt kommt es zu ernsten Unklarheiten. Zur Beurteilung der Frage, ob die Vorlage aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt, ist nämlich auf den Nutzer selbst abzustellen. Damit sich Nutzer nicht darauf berufen können, nichts gewusst zu haben, wurde von der Rechtsprechung eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass bei Angeboten zum kostenlosen Download grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Vorlage rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Umgekehrt bedeutet dies jedoch, dass Nutzer bei kostenpflichtigen Downloads davon ausgehen dürfen, dass es sich insoweit um eine zulässige Privatkopie handelt. In Filesharing-Netzwerken wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein rechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen handelt, so dass auch die entsprechend daraus erstellte Kopie nicht mehr von der Regelung zur Privatkopie erfasst ist.
Es ist nicht notwendig, dass das kopierte Werk im Eigentum des Begünstigten steht, so dass es nicht nur erlaubt ist, sich von seinen eigenen Dateien Sicherungskopien anzufertigen. Für Software wurde die Erstellung von eigenen Sicherungskopien in einer separaten Regelung ausdrücklich erlaubt und ist dort abschließend geregelt. Bei der Gestattung zur Herstellung von Privatkopien handelt es sich insoweit um eine Einschränkung des ausschließlichen Rechts des Urhebers, Vervielfältigungen seines Werkes herzustellen. Werden also diese genauen Beschränkungen für die Erstellung einer Privatkopie nicht berücksichtigt, ist das Herstellen dieser Kopie nicht mehr als zulässig anzusehen, so dass dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Diese kann kostenpflichtig durch einen Anwalt abgemahnt werden und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Es ist dabei unerheblich, um welche Art von geschütztem Werk es sich handelt. Diese Regelung gilt für alle Arten von Werken, ob Musik, Film, Foto, Bild oder sonstige Werke. Weiterhin ist es zulässig, in gewissem Umfang Werke bzw. Teile davon für wissenschaftliche Zwecke oder zu Zwecken des Unterrichts oder Prüfungen zu vervielfältigen. Hier ist jedoch eine genaue Abgrenzung geboten, um nicht den erlaubten Rahmen zu verlassen und dadurch die Rechte anderer zu verletzen. Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht berät sie hierzu gerne. Auch in allen anderen Fragen stehen wir Ihnen als kompetenter Anwalt für Urheberrecht zur Seite.
Rechtsanwalt für Urheberrecht: Anwältin Friederike Lemme, November 2013
Weitere Beiträge vom Rechtsanwalt für Urheberrecht
Filesharing – Ausmaß der Urheberrechtsverletzung und Auskunftsanspruch – August 2012